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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Vertragsverhältnisse zwischen der Ultra OOH GmbH (nachstehend “Ultra”) und Dritten (nachstehend „Partner“) gelten die folgenden Geschäftsbedingungen.

1. Geltungsbereich

1.1. Sämtliche von Ultra gegenüber dem Partner erbrachten Leistungen erfolgen auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „AGB“). Diese gelten auch für alle Folgegeschäfte im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung mit einem Kaufmann als Partner, ohne dass bei Eingehung der Folgegeschäfte jeweils erneut auf die AGB Bezug genommen werden muss.

1.2. Von den AGB abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Partners werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, diese werden von Ultra anerkannt. Eine Ausführung von Leistungen durch Ultra gegenüber dem Partner beinhaltet keine Anerkennung von dessen Geschäftsbedingungen.

2. Vertragsschluss

2.1. Auftragsbeschreibungen von Ultra stellen unverbindliche Anregungen gegenüber dem Partner zur Abgabe eines Angebots durch diesen dar. Das Angebot eines Dritten im Namen des Partners (z.B. Agentur, Vermittler) bedarf der Vorlage einer wirksamen Bevollmächtigung des Partners an Ultra.

2.2. Das Angebot eines Partners bedarf stets einer Annahme durch Ultra. Ultra wird sich unverzüglich zur Annahme oder Ablehnung eines Angebots des Partners erklären. Soweit Ultra ein Angebot nicht annimmt, sind Ersatzansprüche des Partners aus diesem Grunde ausgeschlossen.

3. Leistungsumfang

3.1. Ultra erbringt seine Leistungen nach dem mit dem Partner vereinbarten Leistungsinhalt sowie dem Inhalt dieser AGB.

3.2. Soweit im Rahmen der Vertragsabwicklung durch Ultra eine zusätzliche oder ergänzende Leistung erforderlich sein sollte, welche nicht geregelt ist, ist Ultra berechtigt, diese Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu bestimmten und auf Rechnung des Partners gemäß der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Preisliste auszuführen.

4. Motivvorlage

4.1. Soweit Ultra eine vom Partner bereitzustellende Motivvorlage verwendet, ist der Partner verpflichtet, Ultra hierfür einwandfreie Druckunterlagen zur Verfügung zu stellen. Im Falle einer Übermittlung von digitalen Druckdaten ist der Partner verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Daten mit der von Ultra verwendeten Software kompatibel sind und ohne Beeinträchtigung des EDV-Systems von Ultra verwendet werden können.

4.2. Eine Bearbeitung der vom Partner übermittelten Motivvorlage durch Ultra erfolgt mit Ausnahme der Formatierung nicht, es sei denn eine Bearbeitung durch Ultra wurde mit dem Partner gesondert vereinbart. Ultra ist zu einer inhaltlichen Prüfung und Korrektur der Motivvorlage nicht verpflichtet. Ultra ist ferner nicht verpflichtet den Partner auf Mängel der Motivvorlage hinzuweisen, sofern diese nicht offenkundig sind. Soweit sich Mängel der Motivvorlage erst im Rahmen einer Verbindung mit dem Werbeträger zeigen, hat Ultra diese dem Partner elektronisch anzuzeigen. Ultra ist zu einer Beseitigung der Mängel und einer erneuten Verbindung nur auf Verlangen des Partners unter Übernahme der damit verbundenen zusätzlichen Aufwendungen gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Preisliste verpflichtet.

4.3. Ultra gewährleistet dem Partner für die Verbindung der Motivvorlage mit dem Werbeträger eine übliche Druckqualität im Rahmen der durch die vom Partner übermittelten Druckunterlagen bestehenden gewöhnlichen technischen Möglichkeiten. Der Partner hat keinen Anspruch auf ein Belegexemplar oder Probeabzug. Nach Beendigung des Auftrages ist Ultra berechtigt, die übermittelten Druckunterlagen mit Ablauf von drei Monaten nach Rechnungsstellung zu vernichten.

4.4. Der Partner trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der von ihm übermittelten Motivvorlage und verpflichtet sich, Ultra unverzüglich und auf erstes Anfordern gegenüber sämtlichen Ansprüchen Dritter betreffend die Motivvorlage freizustellen. Ultra ist berechtigt, Motivvorlagen des Partners mit rechts- oder sittenwidrigen oder diskriminierenden Inhalten zurückzuweisen. Zu einer Prüfung der vom Partner übermittelten Motivvorlage ist Ultra nicht verpflichtet.

4.5. Sofern die Beauftragung von Ultra eine Herstellung der Motivvorlage umfasst, ist Ultra abseits von mit dem Partner vereinbarten Vorgaben zur beliebigen Gestaltung der Motivvorlage berechtigt. Ultra wird dem Partner einen Entwurf der Motivvorlage vorab elektronisch übermitteln und den Partner auffordern, den Entwurf der Motivvorlage innerhalb von sieben Werktagen freizugeben. Reagiert der Partner nicht fristgerecht, so gilt die von Ultra übermittelte Motivvorlage als vom Partner für die weitere Auftragsabwicklung freigegeben. Ultra wird den Partner in seiner Aufforderung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hinweisen. Soweit der Partner dem Entwurf widerspricht, wird Ultra unter Berücksichtigung etwaiger Anmerkungen des Partners die Motivvorlage überarbeiten (nachstehend „Zweitentwurf“). Wird auch der Zweitentwurf der Motivvorlage nicht anerkannt oder widerspricht der Partner diesem, ist der Partner berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Rücktritts hat Ultra Anspruch auf Ersatz aller bis dahin entstandenen Aufwendungen sowie Zahlung einer dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechenden Vergütung. Dem Partner steht der Gegenbeweis, dass Ultra tatsächlich geringere Aufwendungen entstanden sind, offen. Im Falle eines Rücktritts stehen dem Partner keine Rechte am Erst- und Zweitentwurf zu. Soweit der Vertrag nicht beendet wird und der Partner auch einen weiteren Entwurf der Motivvorlage durch Ultra (nachstehend „Drittentwurf“) nicht anerkennt, ist auch Ultra zum Rücktritt vom Vertrag mit dem Partner berechtigt. Für einen Rücktritt des Partners gilt insoweit 4.5. Satz 7 entsprechend.

4.6. Der Partner hat Freigaben und Widersprüche gegenüber Ultra stets unverzüglich zu erklären. Ein von Ultra hergestellter Entwurf der Motivvorlage ist vom Partner unverzüglich nach Übermittlung zu prüfen und etwaige Mängel sind gegenüber Ultra unverzüglich anzuzeigen. Mit Freigabe oder Ablauf der gemäß 4.5. Satz 2 gesetzten Frist verzichtet der Partner auf sämtliche Nacherfüllungs- und Gewährleistungsansprüche betreffend die hergestellte Motivvorlage gegenüber Ultra und stellt Ultra von sämtlichen Ansprüchen Dritter betreffend die Motivvorlage frei. Veränderungen der Motivvorlage nach Freigabe oder Ablauf der Frist bedürfen einer gesonderten Vereinbarung mit Ultra.

4.7. Ultra ist berechtigt, innerhalb der Motivvorlage zu Zwecken der Eigenbewerbung einen Hinweis auf die Firma sowie aktuelle Internetadresse von Ultra aufzunehmen, wobei der Inhalt der Motivvorlage durch den Hinweis nicht erheblich beeinträchtigt werden darf. Der Partner erklärt sein Einverständnis, dass Ultra die hergestellte Motivvorlage zu Zwecken der Eigenwerbung auch nach Vertragsbeendigung verwenden darf.

5. Werbeträger

5.1. Soweit Ultra vom Partner bereitzustellende Werbeträger zu verwenden hat, ist der Partner verpflichtet, Ultra die Werbeträger in vertragsgemäßem Umfang und verwendungsfähigem Zustand fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Im Falle einer nicht rechtzeitigen Bereitstellung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist Ultra berechtigt, vergleichbare Werbeträger auf Rechnung des Partners herzustellen oder zu beschaffen und für die weitere Auftragsabwicklung zu verwenden. Der Partner hat in diesem Fall Ultra die Kosten für durch Ultra herzustellende oder zu beschaffende Werbeträger gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Preisliste bzw. den Beschaffungsaufwendungen zu ersetzen.

5.2. Sind die Werbeträger von Ultra herzustellen, ist Ultra abseits der Motivvorlage sowie sonstiger mit dem Partner vereinbarter Vorgaben zur beliebigen Gestaltung der Werbeträger berechtigt. Dem Partner ist bekannt, dass es bei der Herstellung der Werbeträger zu einer produktionsbedingt und von Ultra nicht beeinflussbaren Mehr- oder Minderproduktion der vereinbarten Auflage von bis zu 10% kommen kann und verzichtet bis zu diesem Umfang auf sämtliche Nacherfüllungs- und Gewährleistungsansprüche mit Ausnahme des Minderungsrechts.


5.3. Ultra wird dem Partner den verteilungsreifen Werbeträger vorab zur Freigabe elektronisch vorlegen. Soweit der Partner diesem nicht innerhalb von sieben Tage widerspricht, gilt dies als Freigabe. 4.6 gilt entsprechend.

6. Urheber- und Nutzungsrecht, Eigentumsvorbehalt

6.1. Soweit Ultra eine vom Partner übermittelte Motivvorlage nutzt, räumt der Partner Ultra das räumliche, inhaltliche und zeitliche unbeschränkte Recht ein, die Motivvorlage für die Erstellung und Verteilung im Rahmen der Auftragsabwicklung zu nutzen. Ultra ist insoweit zur beliebigen körperlichen und virtuellen Vervielfältigung und zur Verbreitung in dem mit dem Partner vereinbarten Umfang berechtigt. Ultra ist berechtigt, die Motivvorlage -unter Wahrung des geistigen Gehalts- zu bearbeiten und zu verändern, soweit dies zur Auftragsabwicklung erforderlich ist, insbesondere Veränderungen der Größe und des Formats vorzunehmen.

Soweit der Partner nicht alleiniger Urheber der Motivvorlage ist, versichert der Partner, dass er zur Einräumung der vorbezeichneten Nutzungsrechte auf Ultra vom Urheber ermächtigt ist und stellt Ultra insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Urhebers unverzüglich frei. Auf Verlagen von Ultra ist der Partner verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen und Ultra ist berechtigt, bis dahin die weitere Leistungserbringung auszusetzen.

6.2. Werden durch eine Nutzung der Motivvorlage Rechte Dritter beeinträchtigt und Ultra hieraus in Anspruch genommen, ist der Partner verpflichtet, Ultra unverzüglich auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

6.3. Soweit eine Motivvorlage von Ultra herzustellen ist, ist Ultra Urheber dieser und Inhaber sämtlicher Verwertungsrechte. Etwaige Vorschläge oder Anregungen des Partners insoweit begründen kein Miturheberrecht. Ultra räumt dem Partner aufschiebend bedingt auf einen vollständigen Rechnungsausgleich des Partners ein ausschließliches Nutzungsrecht betreffend die Verwertung, Verarbeitung, Vervielfältigung und Verbreitung der Motivvorlage ein. Eine Weiterübertragung des Nutzungsrechts auf Dritte ist ausgeschlossen.


6.4. Von Ultra hergestellte und an den Partner übergebene Werbeträger verbleiben bis zum vollständigen Rechnungsausgleich im Eigentum von Ultra.

7. Verteilung (Distribution)

7.1. Die Verbreitung der Motivvorlage erfolgt je nach Vereinbarung über von Ultra hergestellte oder vom Partner bereitgestellte Werbeträger.

7.2. Der Partner trägt sämtliche Risiken betreffend die rechtliche Zulässigkeit der Verteilung. Ultra ist nicht verpflichtet, den Partner auf mögliche oder erkennbare Risiken insoweit hinzuweisen.

7.3. Ultra ist vor einer Verteilung nicht verpflichtet, vom Partner gestellte Werbeträger auf etwaige Fehler hin zu prüfen. Eine Fehlerprüfung obliegt dem Partner. Im Übrigen gilt 4.6. Satz 3 entsprechend.

7.4. Soweit Ultra und der Partner die Verteilung nicht oder nicht abschließend geregelt haben, hat die Verteilung durch Ultra mit der Zielsetzung einer größtmöglichen Verbreitung innerhalb der vom Partner benannten Zielgruppe und im Übrigen nach billigen Ermessen (§ 315 BGB) zu erfolgen. Der Partner hat in diesem Fall keinen Anspruch auf eine bestimmte räumliche Verteilung. Ultra wird dem Partner allerdings die beabsichtigte räumliche Verteilung mit einer Frist von sieben Kalendertagen elektronisch ankündigen. Sollte der Partner nicht fristgerecht widersprechen, so gilt die angekündigte Verteilung zwischen Ultra und dem Partner als vereinbart. Eine unwesentliche Abweichung von der vereinbarten Verteilung von bis zu 5% begründet -vorbehaltlich Ziffer 10 dieser AGB- keine Ansprüche des Partners.

7.5. Die Verteilung der Werbeträger erfolgt, soweit zwischen Ultra und dem Partner nichts Abweichendes vereinbart ist, in einmaliger Auflage der Werbeträger im Zielgebiet. Mit vorzeitiger Beendigung des Vertrags ist Ultra verpflichtet, die Werbeträger für den Partner für zwei Monate nach Beendigungszeitpunkt zur Abholung aufzubewahren. Nach Fristablauf ist Ultra berechtigt, die Werbeträger zu vernichten.

7.6. Dem Partner ist bekannt, dass Sonderumsetzungen und bestimmte Arten der Verteilung (u.a. adSTENCIL, adBIKE, adHANGER, adWOBBLER, adWILD, adBALLOONS oder adPROMO) regelmäßig oder im Einzelfall Störungen privater Dritter oder der öffentlichen Ordnung beinhalten können und durch diese Unterlassungs- und Ersatzansprüche Dritter entstehen bzw. Buß- und Ordnungsgelder verhängt werden können. Soweit der Partner eine solche Art der Verteilung gegenüber Ultra beauftragt, ist der Partner verpflichtet, Ultra von sämtlichen Ansprüchen und Forderungen sowie jeglichen Zahlungsverpflichtungen in diesem Zusammenhang unverzüglich freizustellen. Ultra ist gegenüber dem Partner nicht verpflichtet, gegen solche Ansprüche und Forderungen vorzugehen oder Rechtsbehelfe einzulegen, es sein denn, der Partner fordert Ultra hierzu schriftlich und unter gleichzeitiger Freistellung von den damit verbundenen Rechtsverfolgungskosten auf. Etwaige an Ultra gerichtete Aufforderungen Dritter auf Unterlassung oder Zahlung wird Ultra dem Partner unverzüglich elektronisch anzeigen.

7.7. Der Partner hat sämtliche öffentlichen Genehmigungen und Erlaubnisse für die Verteilung der Werbeträger auf eigene Rechnung zu beschaffen. Das Risiko einer Nichterteilung, Nichtverlängerung oder des Widerrufs einer Genehmigung bzw. Erlaubnis trägt der Partner.

7.8. Soweit eine Verteilung aus Gründen, die Ultra nicht zu vertreten hat, nicht in einem zwischen Ultra und dem Partner vereinbarten Zeitraum erfolgt, stehen dem Partner keine Ersatzansprüche gegen Ultra zu. Ultra wird dem Partner in diesem Fall nach Verfügbarkeit einen alternativen Zeitraum zur Verteilung anbieten. Soweit durch eine vom Partner zu vertretende Verzögerung der Verteilung Ultra zusätzliche Aufwendungen entstehen, sind diese vom Partner gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Preisliste zu tragen. Ist Ultra ohne Verschulden, insbesondere durch Dritte oder höhere Gewalt, an einer vertragsgemäßen Verteilung gehindert, stehen dem Partner hieraus keine Ersatzansprüche gegen Ultra zu. Etwaige Mängel im Zusammenhang mit der Verteilung hat der Partner unverzüglich Ultra anzuzeigen.

7.9. Mit der vertragsgemäßen Verteilung der Werbeträger geht die Leistungs- und Sachgefahr betreffend dieser auf den Partner über, so dass dem Partner u.a. im Falle einer Beeinträchtigung oder Zerstörung der Werbeträger keine Ansprüche gegen Ultra zustehen. Dies gilt nicht, soweit der Auftrag des Partners eine abweichende Regelung enthält. Soweit sich die Verteilung aus Gründen verzögert, welche in der Sphäre des Partners liegen, geht die Leistungs- und Sachgefahr bereits ab diesem Zeitpunkt auf den Partner über.

8. Vergütung

8.1. Die Vergütung von Ultra bestimmt sich, soweit Ultra mit dem Partner nichts Abweichendes vereinbart, nach der bei Vertragsschluss geltenden Preisliste von Ultra.

8.2. Veränderungen der Preisliste sind jederzeit und mit Wirkung für von Ultra zu diesem Zeitpunkt noch nicht oder noch nicht vollständig erbrachte Leistungen zulässig. Ultra wird dem Partner Preisveränderungen umgehend elektronisch mitteilen. Widerspricht der Partner den neuen Preisen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt einer Mitteilung über die Preisänderung, gelten die veränderten Preise als zwischen Ultra und dem Partner für die zum Zeitpunkt des Fristablaufs durch Ultra ausstehenden Leistungen als vereinbart. Ultra wird den Partner bei Übermittlung der Preisveränderungen auf das Widerspruchsrecht und die Folgen eines nicht unverzüglich erklärten Widerspruchs ausdrücklich hinweisen.

8.3. Sämtliche Preise von Ultra sind Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer bestimmt sich nach dem zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Steuersatz und ist vom Partner zu tragen.

8.4. Rabatte, Skonti oder sonstige Vergünstigungen oder Provisionen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung mit Ultra.

8.5. Ultra ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine erste Teilrechnung i. H. v. 70 % des Gesamtauftragsvolumens zu stellen, und der Partner ist zum Rechnungsausgleich gemäß der Fälligkeit nach §6 Abs. 3 verpflichtet. Nach Beendigung des Auftrags stellt Ultra eine Rechnung über die verbleibenden 30 %.

9. Rechnungsstellung, Zahlung

9.1. Rechnungsbeträge sind zehn Kalendertage nach Rechnungsstellung durch Ultra fällig. Von Ultra gestellte Rechnungen gelten bei Übermittlung an den Partner diesem als am dritten auf das Rechnungsdatum folgenden Werktag als zugegangen. Dem Partner steht der Nachweis offen, dass dieser eine Rechnung erst später erhalten hat.

9.2. Zahlungen des Partners an Ultra sind ausschließlich auf die in der Rechnung benannte Bankverbindung zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Bankkonto an. Schecks und Wechsel werden von Ultra nur erfüllungshalber angenommen. Der Partner ist verpflichtet Ultra von etwaigen Bankspesen oder sonstige Transferkosten unverzüglich freizustellen.

9.3. Eine Aufrechnung mit Forderungen von Ultra ist ausschließlich mit von Ultra anerkannten oder rechtskräftig festgestellten bzw. entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig.

9.4. Zurückbehaltungsrechte aus anderen Vertragsverhältnissen mit Ultra sind ausgeschlossen. Soweit der Partner Unternehmer ist, sind sämtliche Zurückbehaltungsrechte aus Vertragsverhältnissen zwischen Ultra und dem Partner ausgeschlossen.

9.5. Ultra ist berechtigt im Falle eines Zahlungsverzuges des Partners für jede Mahnung eine Pauschalvergütung in Höhe von 3,50 € zu berechnen. Dem Partner ist nachgelassen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Bei Zahlungsverzug des Partners oder einer Zahlungsstundung durch Ultra ist der Partner zur Zahlung von Zinsen in der gesetzlichen Höhe verpflichtet. Die Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche durch Ultra bleibt unberührt.

10. Haftung

10.1. Ultra haftet außerhalb einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nicht für einfache Fahrlässigkeit. Soweit eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit besteht, ist diese ungeachtet einer unbegrenzten Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gegenüber Unternehmern als Auftraggeber auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden sowie der Höhe nach auf das Zweifache des Nettoauftragsvolumens begrenzt.

10.2. Ultra haftet nicht für Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, soweit diese auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen. Dies gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht.

10.3. Im Falle des Verzuges von Ultra oder einer von Ultra verschuldeten Unmöglichkeit der Leistung ist der Partner berechtigt, sich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zu lösen. Für Schadenersatzansprüche wegen Verzuges oder Unmöglichkeit gegen Ultra gelten die vorstehenden Haftungsregelungen entsprechend.

10.4. Eine Haftung für von Ultra nicht zu vertretende Störungen, wie z. B. Streik, Arbeitskampf, Verzug eigener Lieferanten oder höhere Gewalt, ist ausgeschlossen. Besteht eine solche Störung durchgehend für mehr als 30 Kalendertage fort, sind Ultra und der Partner jeweils berechtigt, den Auftrag zu kündigen. 11.2 gilt entsprechend.

10.5. Ersatzansprüche des Partners gegen Ultra verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Auftrags. Dies gilt nicht, soweit diese auf einem vorsätzlichen Verhalten beruhen oder Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Partners oder Verletzungen einer wesentlichen Vertragspflicht betreffen.

11. Kündigung

11.1. Ultra ist berechtigt das Vertragsverhältnis mit dem Partner fristlos zu kündigen, wenn der Partner seinen vertraglichen Pflichten trotz Aufforderung unter angemessener Fristsetzung durch Ultra schuldhaft nicht erfüllt, Motivvorlagen des Partners einen rechts- oder sittenwidrigen oder diskriminierenden Inhalt haben oder die Vergütung von Ultra durch eine Vermögensverschlechterung des Partners nach Vertragsschluss erheblich gefährdet wird. Ultra ist auch zur Kündigung berechtigt, sofern ein Partner der Zahlung der ersten Teilrechnung gemäß Ziffer 8.5. trotz Fristsetzung nicht nachkommt.

11.2. Storniert der Partner eine beauftragte Leistung gelten die folgenden Ausfallzahlungen:

a) Bei Kündigungen nach Auftragserteilung 20%,
 b) bei Kündigungen bis zu 8 Wochen vor der vereinbarten Verteilung 50%, 
c) bei Kündigungen bis zu 4 Wochen vor der vereinbarten Verteilung 70%,
d) bei Kündigungen ab 14 Tagen vor der vereinbarten Verteilung 90%

12. Datenschutz

12.1. Der Partner verpflichtet sich, in eine Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Ultra im Zusammenhang mit Abschluss und Abwicklung des Auftrags einzuwilligen. Der Partner ist berechtigt, die Einwilligung zur Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten jederzeit zu widerrufen. Ultra weist darauf hin, dass durch eine Nichteinwilligung in die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Partners die Auftragsabwicklung mit Ultra beeinträchtigt sein kann.

12.2. Die persönlichen Daten des Partners werden von Ultra nach dem derzeitigen Stand der Technik gesichert. Ultra haftet nicht für eine Beeinträchtigung oder einen Missbrauch dieser Daten, soweit dies mit angemessenen Maßnahmen der Datensicherung entsprechend dem Stand der Technik nicht vermeidbar war.


12.3. Der Partner ist berechtigt, jederzeit von Ultra Auskunft über die zum Partner gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen. Auskünfte erteilt Ultra als verantwortliche Stelle gemäß BDSG unter Ultra OOH GmbH, Neue Schönhauser Str. 19 in 10178 Berlin oder unter contact@ultra-ooh.de.

13. Änderungen der Geschäftsbedingungen

Ultra ist berechtigt diese AGB jederzeit zu ändern. Die geänderten Geschäftsbedingungen werden dem Partner einen Monat vor Inkrafttreten elektronisch übersandt. Widerspricht der Partner den geänderten Geschäftsbedingungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser, so gelten die geänderten Geschäftsbedingungen ab diesem Zeitpunkt zwischen Ultra und dem Partner als vereinbart. Ultra wird den Partner bei Übersendung der geänderten Geschäftsbedingungen auf das Widerspruchsrecht und die Folgen eines nicht unverzüglich erklärten Widerspruchs ausdrücklich hinweisen.

14. Sonstiges, Gerichtsstand

14.1. Änderungen oder Ergänzungen einschließlich Nebenabreden von Vereinbarungen zwischen Ultra und dem Partner einschließlich von Änderungen dieser AGB sollen zu Nachweiszwecken schriftlich fixiert werden.

14.2. Für sämtliche Aufträge und Vereinbarungen mit Ultra gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.3. Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Erfüllungsort Berlin. Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder Personen ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland wird Berlin als Gerichtsstand vereinbart. Für Klagen und sonstige Rechtsbehelfe von Ultra gelten daneben wahlweise die gemäß §§ 12 ff. ZPO eröffneten Gerichtsstände.